Freundeskreis des Botanischen Gartens der Universität Potsdam e.V. Satzung vom 11.02.2026
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Botanischen Gartens der Universität Potsdam“
mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Sitz des Vereins ist Potsdam.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
– die Förderung der Bildung der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Botanik einschließlich des
Artenschutzes, der kulturellen Bedeutung von Pflanzen und der Gartendenkmalpflege im
Botanischen Garten der Universität Potsdam als Teil des Weltkulturerbes,
– die Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Führungen, Exkursionen, Ausstellungen, Konzerten
und anderen öffentlichen, populärwissenschaftlichen Veranstaltungen, solange diese nicht
vorwiegend kommerzieller Art sind,
– die Herausgabe von Informationsschriften,
– die ideelle und finanzielle Förderung des Botanischen Gartens der Universität Potsdam,
– die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Botanik am Botanischen
Garten der Universität Potsdam,
– Maßnahmen zum Ausbau und zur Pflege der wissenschaftlichen Pflanzensammlung und der dazu
notwendigen Einrichtungen,
– die Unterstützung bei der Verbreitung erarbeiteter Ergebnisse, die Erarbeitung von Vorschlägen
zur weiteren Gestaltung und Entwicklung des Botanischen Gartens,
– die Unterstützung von Partnereinrichtungen, insbesondere von Botanischen Gärten in
biodiversitätsreichen Ländern, um den Erwerb von wild gesammelten Pflanzen aus diesen
Ländern zu erleichtern.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und leistet seine Aufgaben vorwiegend mit eigenen Kräften. Er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, also nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder des
Vereins können werden: natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins zu
unterstützen bereit sind.2
(2) Die Erklärung zum Beitritt ist schriftlich dem Vorstand des Vereins einzureichen. Die
Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zulässig zum Ende
eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
(4) Über Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen
Entscheidungen des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit.
(6) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn
es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
(7) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes hervorragende Förderer der
Vereinsziele zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenvorsitzende und
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Vereinsmitglieder ohne deren Beitragspflichten.
(8) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
kostenlos den Botanischen Garten zu besuchen.
(9) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder des Vereins mit allen Rechten (Stimm-, Wahl-,
Teilnahme-, Rede-, Antragsrecht) und Pflichten, und gestalten das Vereinsleben aktiv mit (z. B.
durch Beiträge, Arbeitsstunden).
(10) Fördermitglieder unterstützen den Verein materiell (durch Sach- oder Dienstleistungen) oder
finanziell, ohne aktiv an den Vereinsaktivitäten teilzunehmen. Fördermitglieder sind berechtigt,
an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das
Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Auf
Mitgliederversammlungen besitzen sie das Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimm- oder
Wahlrecht.
§ 4 Beiträge
(1) Nach Aufnahme in den Verein ist ein Jahresbeitrag zu zahlen. Über dessen Höhe wird in der
ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.
(3) Im übrigen sollen Geldmittel durch Spenden der Mitglieder oder Dritter aufgebracht werden.
(4) Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus etwaigen Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden haben
die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person
durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 5 Organe und Einrichtungen
(1) Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern, dem
Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Zum Vorstand gehört außerdem der Direktor des Botanischen Gartens und ein weiterer bestellter
Vertreter dieser Einrichtung.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und im Fall der Ersatzwahl für ein
während der Amtsdauer ausgeschiedenes Mitglied für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können
Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass
Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
§ 7 Kassen- und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand.
(3) Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Sie
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren nach den gleichen
Grundsätzen gewählt, die für die Wahl des Vorstandes gelten. Sie haben das Kassen- und
Rechnungswesen jährlich zu überprüfen. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu
gewähren und jede mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen.
Das Ergebnis der Prüfung ist jährlich in einem Prüfungsbericht niederzulegen. Eine
Zusammenfassung der Berichte ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) das jährliche Arbeitsprogramm und den Wirtschaftsplan
b) die Höhe der Jahresbeiträge4
c) den Rechenschaftsbericht
d) die Änderung der Satzung
e) die Auflösung des Vereins
und alle 2 Jahre über
f) die Entlastung des Vorstandes
g) die Wahl der Vorstandsmitglieder
h) die Wahl von 2 Kassenprüfern.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, sofern es der
Vorstand mehrheitlich beschließt oder 1/5 der dem Verein am
1. Januar des laufenden Geschäftsjahres angehörenden Vereinsmitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt brieflich durch den Vorstand unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Maßgebend für die Einhaltung der
Einberufungsfrist ist der Tag der Absendung der Einladung.
(4) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher
Vollmacht versehenen Vertreter, der Mitglied des Vereins sein muss, ausgeübt werden. Ein
Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnende
Niederschrift zu fertigen und den Vereinsmitgliedern bekannt zu machen.
§ 9 Beschlussfassung
(1) Bei Abstimmungen und Wahlen in den Vereinsorganen entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder der Mitgliederversammlung.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist
wirksam, wenn wenigstens 2/3 der Mitglieder vertreten sind, der Auflösungsantrag in der nach §
8 schriftlich versandten Tagesordnung enthalten ist und 3/4 der erschienenen Mitglieder dem
Antrag zustimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen
der Universität Potsdam zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im
Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bestätigung des
gemeinnützigen Zweckes durch das Finanzamt ausgeführt werden.
(4) Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der Auflösung
amtierenden Vorstandsmitglieder.