Satzung

Freundeskreis des Botanischen Gartens der Universität Potsdam e.V.
Satzung vom 13.01.2016

§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Botanischen Gartens der Universität Potsdam“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
(2) Sitz des Vereins ist in Potsdam.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck, den Botanischen Garten der Universität Potsdam als wissenschaftliche Einrichtung zu fördern und zu nutzen und insbesondere populärwissenschaftliche Bildungs- und Erziehungsaufgaben im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
Dazu verfolgt der Verein den Zweck, den Botanischen Garten beim weiteren Ausbau seiner Anlagen und bei der Vervollkommnung der Pflanzensammlungen durch folgende Maßnahmen zu unterstützen: – Vorschläge zur Auswahl und Präsentation von Pflanzen, – Schenkungen ausgewählter Pflanzen, – Spenden zum Erwerb besonderer botanischer Objekte und einzelner Ausstattungsgegenstände.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung der Bildung der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Botanik einschließlich des Artenschutzes, der kulturellen Bedeutung von Pflanzen und der Gartendenkmalpflege im Botanischen Garten der Universität Potsdam als Teil des Weltkulturerbes,
  • die Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Führungen, Exkursionen, Ausstellungen, Konzerten und anderen öffentlichen, populärwissenschaftlichen Veranstaltungen, solange diese nicht vorwiegend kommerzieller Art sind,
  • die Herausgabe von Informationsschriften,
  • die ideelle und finanzielle Förderung des Botanischen Gartens der Universität Potsdam,
  • die Förderung der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Botanik am Botanischen Garten der Universität Potsdam,
  • Maßnahmen zum Ausbau und zur Pflege der wissenschaftlichen Pflanzensammlung und der dazu notwendigen Einrichtungen,
  • die Unterstützung bei der Verbreitung erarbeiteter Ergebnisse, die Erarbeitung von Vorschlägen zur weiteren Gestaltung und Entwicklung des Botanischen Gartens.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und leistet seine Aufgaben vorwiegend mit eigenen Kräften. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, also nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden: natürliche und juristische Personen, die den Zweck des Vereins zu unterstützen bereit sind.
(2) Die Erklärung zum Beitritt ist schriftlich dem Vorstand des Vereins einzureichen. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zulässig zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
(4) Über Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid. Gegen Entscheidungen des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(6) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
(7) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes hervorragende Förderer der Vereinsziele zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Vereinsmitglieder ohne deren Beitragspflichten.
(8) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und kostenlos den Botanischen Garten zu besuchen.

§ 4 Beiträge
(1) Nach Aufnahme in den Verein ist ein Jahresbeitrag zu zahlen. Über dessen Höhe wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig.
(3) Im übrigen sollen Geldmittel durch Spenden der Mitglieder oder Dritter aufgebracht werden.
(4) Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus etwaigen Überschüssen und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe und Einrichtungen
(1) Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 von der Mitgliederversammlung gewählten Vereinsmitgliedern, dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
Zum Vorstand gehört außerdem der Direktor des Botanischen Gartens und ein weiterer bestellter Vertreter dieser Einrichtung.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, und im Fall der Ersatzwahl für ein während der Amtsdauer ausgeschiedenes Mitglied für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Zu bestimmten Tagesordnungspunkten können Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten.

§ 7 Kassen- und Rechnungswesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand.
(3) Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens erfolgt durch zwei Kassenprüfer. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren nach den gleichen Grundsätzen gewählt, die für die Wahl des Vorstandes gelten. Sie haben das Kassen- und Rechnungswesen jährlich zu überprüfen. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren und jede mit der Prüfungstätigkeit in Zusammenhang stehende Auskunft zu erteilen. Das Ergebnis der Prüfung ist jährlich in einem Prüfungsbericht niederzulegen. Eine Zusammenfassung der Berichte ist der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die jährliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
a) das jährliche Arbeitsprogramm und den Wirtschaftsplan
b) die Höhe der Jahresbeiträge
c) den Rechenschaftsbericht
d) die Änderung der Satzung
e) die Auflösung des Vereins
und alle 2 Jahre über
f) die Entlastung des Vorstandes
g) die Wahl der Vorstandsmitglieder
h) die Wahl von 2 Kassenprüfern.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, sofern es der Vorstand mehrheitlich beschließt oder 1/5 der dem Verein am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres angehörenden Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt brieflich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Maßgebend für die Einhaltung der Einberufungsfrist ist der Tag der Absendung der Einladung.
(4) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter, der Mitglied des Vereins sein muss, ausgeübt werden. Ein Mitglied kann nur ein weiteres Mitglied vertreten.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen und den Vereinsmitgliedern bekannt zu machen.

§ 9 Beschlussfassung
(1) Bei Abstimmungen und Wahlen in den Vereinsorganen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Im Fall der Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung muss wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist wirksam, wenn wenigstens 2/3 der Mitglieder vertreten sind, der Auflösungsantrag in der nach § 8 schriftlich versandten Tagesordnung enthalten ist und 3/4 der erschienenen Mitglieder dem Antrag zustimmen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dessen Vermögen der Universität Potsdam zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Bestätigung des gemeinnützigen Zweckes durch das Finanzamt ausgeführt werden.
(4) Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.